Inform2 Copyright
Lizenzvereinbarung - Inform
Stand: Januar 2006
Präambel
Diese Lizenzvereinbarung bezieht sich auf das von Design Aspekt M. Grabovszky und Ch. Riss GbR veröffentlichte Informations-Management System "Inform" inklusive aller Module, die in der Anlage näher beschrieben sind.
Lesen Sie nachfolgende Lizenzbedingungen aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie das System einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Für den Fall, dass Sie mit diesen Lizenzbedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht verwenden.
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Gegenstand des Vertrages
- Die Software mit der Bezeichnung "Inform" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Das Urheberrecht liegt bei Design Aspekt M. Grabovszky und Ch. Riss GbR, Schwanthalerstrasse 76, 80336 München, Deutschland. Dem Lizenznehmer ist "Inform" und seine Leistungsfähigkeit bekannt. "Inform" wurde unter Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik entwickelt und wird bereits gegenüber Dritten erfolgreich zur Nutzung angeboten. "Inform" wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsabkommen als auch durch andere Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. Die Parteien gehen von der Urheberrechtsfähigkeit aus. Alle Rechte an "Inform", die mit dieser Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich an den Lizenznehmer übertragen werden, bleiben ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten.
Sollten Sie Fragen zu dieser Lizenzvereinbarung haben, wenden Sie sich bitte an inform@design-aspekt.com.
- Soweit der Lizenzgeber nicht selbst die Schutzrechte an der Software oder Teilen davon besitzt, so besitzt er die Rechte, die die Weitergabe und Nutzung durch Dritte erlauben.
- Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur ein Nutzungsrecht an der Software und dem zugehörigen Material. Das Nutzungsrecht wird ausdrücklich nur bei Zahlung der Lizenzgebühr in voller Höhe übertragen. Soweit der Lizenznehmer die Lizenzgebühr nicht oder nicht vollständig an den Lizenzgeber zahlt, erhält er keine Nutzungsrechte und darf die Software nicht nutzen.
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Eingeräumtes Nutzungsrecht
Design Aspekt räumt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Recht ein, das Informations-Management-System "Inform" auf einem Webserver zu betreiben und dort über angeschlossene PCs zur Pflege der Inhalte zu verwenden, welche unter dieser Domain gespeichert sind. In demselben Umfang werden Nutzungsrechte bezüglich der vom Lizenznehmer erworbenen Zusatzmodule eingeräumt. Eine Verletzung dieses Vertrages führt zum Erlöschen des Nutzungsrechtes. Die Software darf dann nicht weiterverwendet werden.
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Vollübertragung der Lizenz an Dritte
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenz für eine installierte Internetdomain vollständig an einen Dritten zu übertragen. Rechtliche Voraussetzungen hierfür sind:
- die vorherige Liberierung der Lizenz durch vollständige Bezahlung der Lizenzgebühr sowie
- die vorherige Anzeige des Namens und der vollständigen Adresse des Dritten beim Lizenzgeber, unter Angabe von Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer und E-Mail Adresse des Dritten und
- die Zustimmung des Dritten zur Übernahme und zu diesem Lizenzvertrag, die von dem Dritten gegenüber dem Lizenzgeber erklärt werden muss.
- Nach Erfüllung der in Ziff. 3.1 aufgeführten Voraussetzungen ändert der Lizenzgeber seine Kontrolldatenbank und tauscht dort bei der betroffenen Internetdomain den Namen und die übrigen Daten des bisherigen Lizenznehmers gegen diejenigen des benannten Dritten aus. Von da an steht das an "Inform" eingeräumte Nutzungsrecht bezüglich der betroffenen Internetdomain nicht mehr dem bisherigen Lizenznehmer, sondern allein dem von diesem benannten Dritten zu, welcher hierdurch Lizenznehmer wird. Allein der neue Lizenznehmer ist von da an auch tatsächlich in der Lage, die Pflege der betroffenen Internetdomain mit "Inform" vorzunehmen.
- Der bisherige Lizenznehmer ist nach erfolgter Übertragung der Lizenz berechtigt und verpflichtet, die ihm in Erfüllung des Lizenzvertrages für die übertragene Lizenz übergebenen Quellen (durch Server-Upload erfolgte Installation sowie eventuell daraus angefertigte Backup-Datenträger) unverzüglich an den neuen Lizenznehmer zu übergeben beziehungsweise die angefertigten Datenträger zu löschen oder zu vernichten.
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Vermietung, Verleih, Sicherungs- / Archivkopie
- Der Lizenznehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers nicht berechtigt, "Inform" insgesamt oder Teile davon oder Kopien davon zu vermieten oder zu verleihen.
- Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie von "Inform" zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken herzustellen.
- Vom Lizenzgeber geliefertes schriftliches Material zu "Inform" darf ohne ausdrückliche schriftliche und vorherige Zustimmung durch der Lizenzgeber weder ganz noch in Teilen kopiert oder in sonstiger Weise vervielfältigt werden, es sei denn, das geltende Urheberrecht ließe hiervon (eine) Ausnahme(n) zu.
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Änderungen und Aktualisierungen
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen und das System des Lizenznehmers nach Ankündigung zu aktualisieren.
- Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen.
- Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere vorhergehende Aktualisierungen abgelehnt oder die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.
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Recht zur Änderung und Ergänzung gegen (kostenlose) Rücklizenz
- Der Lizenznehmer hat das Recht, die Sourcen von "Inform" zu erweitern, zu ergänzen, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern (zusammenfassend "Sourcenergänzung" genannt).
- Nimmt der Lizenznehmer eine Sourcenergänzung vor, so erstreckt sich der mit ihm bestehende Lizenzvertrag auf die Sourcenergänzung. Es fallen keine zusätzlichen Lizenzgebühren an.
- Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Sourcenergänzung dem Lizenzgeber vollumfänglich zur Verfügung zu stellen und ihm eine kostenlose Rücklizenz hierfür anzubieten. Die Rücklizenz ist ausschließlich und zeitlich unbefristet und umfasst sämtliche zum Zeitpunkt der pflichtgemäßen Anbietung bekannten Nutzungsarten. Hiervon unbeschadet ist das eigene Nutzungsrecht des Lizenznehmers (Rücklizenzgebers) aufgrund des erweiterten Lizenzvertrages gemäß Ziff. 6.2.
- Werden Anpassungen oder Erweiterungen durch den Lizenznehmer oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen, hat das ein Erlöschen der Gewährleistung zur Folge.
- Aktualisierungen an einem System, das durch eine Sourcenergänzung verändert wurde, können nur nach einer Prüfung durch den Lizenzgeber vorgenommen werden. Der Lizenzgeber kann für derartige Prüfungen eine angemessene Gebühr verlangen.
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Gewährleistung
- Die Gewährleistung für "Inform" ist auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung beschränkt.
- Bei Mängeln von Inform ist der Lizenzgeber entgegen § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
- Der Lizenzgeber macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitestgehende Mängelfreiheit seiner Produkte zu erreichen. Nach den heutigen Stand der Technik ist es jedoch nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsfällen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist deswegen nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die Garantie der Beschaffenheit bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sein denn, sie sind ausdrücklich als solche vom Lizenzgeber bestätigt worden.
- Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programmteile, die vom Lizenznehmer selbst geändert und/oder erweitert wurden oder bei Mängeln, Störungen oder Schäden, die auf Grund unsachgemäßer Bedienung bzw. Fehler der Hardware im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers liegen.
- Der Gewährleistungsanspruch entfällt ebenfalls, wenn dem Lizenzgeber die Möglichkeit verwehrt wird, die Ursache des gemeldeten Mangels zu untersuchen.
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Haftungsbeschränkung
- Der Lizenzgeber haftet aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
- Keinesfalls übernimmt der Lizenzgeber und/oder dessen Lieferanten Haftungen für indirekte oder Folgeschäden oder sonstige Schäden, die auf Nutzungsausfall, Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn gestützt werden und die durch die oder im Zusammenhang mit der Verwendung von auf diesem Server verfügbaren Informationen entstanden sind. Der Lizenzgeber und dessen Lieferanten behalten sich die Möglichkeit vor, jederzeit Verbesserungen und/oder Änderungen an den hier beschriebenen Produkten und/oder Programmen vorzunehmen. Insbesondere ist die Haftung für Veränderungen von dritter Seite ausgeschlossen.
Ferner soweit der Lizenznehmer wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Vertragserfüllung den Rücktritt vom Vertrag verlangt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschadens, der nach Art des Produktes entstehen kann.
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Schutzrechte
- Der Lizenznehmer erkennt die Rechte des Lizenzgebers (Patente, Urheberrechte, Geschäftskennzeichen Geschäftsgeheimnisse) uneingeschränkt an. Er verpflichtet sich, diese Rechte zu wahren und alle Schritte zu unternehmen, um Beeinträchtigungen oder Verletzungen dieser Rechte durch Dritte zu unterbinden und zu verfolgen.
- Für den Fall der Rücklizenzierung bestätigt der Lizenznehmer, dass er sämtliche Rechte an allen dem Lizenzgeber übergebenen Programmcodes, Daten, Texten, Grafiken, und sonstigen Daten, die innerhalb der Sourcenergänzung Anwendung finden, besitzt.
- Für den Fall, dass der Lizenznehmer innerhalb der Sourcenergänzung bestehende Rechte Dritter verletzt und der Lizenzgeber daher von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Lizenznehmer den Lizenzgeber von dem hieraus entstehenden Schaden in voller Höhe frei. Nur für den Fall eines Mitverschuldens haftet der Lizenzgeber entsprechend seinem Mitverschulden.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das ihm vom Lizenzgeber zugänglich gemachte Know-how und die ihm zuteil werdenden Kenntnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben und nur im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen.
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Verschiedenes
- Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten des Lizenzgebers und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist - soweit gesetzlich zulässig - München. Der Lizenzgeber darf den Lizenznehmer auch an seinem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verklagen.
- Es gilt das Recht Deutschlands unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts.
- Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Die ladungsfähige Anschrift des Lizenzgebers ist: Design Aspekt, Schwanthalerstrasse 76, 80336 München, Deutschland.
- Design Aspekt hat das Recht, auf alle mit Inform erstellten Domains einen Verweis in das Impressum der Seite zu setzen, der auf design-aspekt.com verlinkt.